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Kursbeschreibung: Eignungsprüfung als Rechtsanwalt für die Agentur für Arbeit => PDF-Download
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in der Fassung des Entwurfes des Änderungsgesetzes vom 30.6.2003 ( BT-Drucksache 15/1072) – Auszug:
§ 1 – Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen [vgl. unten: Anlage zu §1 EuRAG] selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.
§ 16 – Eignungsprüfung
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.
(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.
§ 17 – Zweck der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll.
Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.
§ 21 – Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen
nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
Anlage zu § 1 EuRAG:
Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz:
Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt*
Dänemark: Advokat
Estland: Vandeadvokaat
Finnland: Asianajaja / Advokat
Frankreich: Avocat*
Griechenland: Dikigoros
Großbritannien: Advocate, Barrister, Solicitor
Irland: Barrister, Solicitor
Island: Lögmaur
Italien: Avvocato, Procuratore
Lettland: Zverinats advokats
Liechtenstein: Rechtsanwalt
Litauen: Advokatas
Luxemburg: Avocat
Malta: Avukat/Prokuratur Legali
Niederlande: Advocaat
Norwegen: Advokat
Österreich: Rechtsanwalt
Polen: Adwokat/Radca prawny
Portugal: Advogado
Schweden: Advokat
Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt,
Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato
Slowakei: Advokát/Komercny právnik
Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
Spanien: Abogado
Tschechische Republik: Advokát
Ungarn: Ügyvéd
Zypern: Dikigoros
* Ein “Avocat stagiaire” wird zur Eignungsprüfung nicht zugelassen.
Verordnung über die Eignungsprüfung
i.d.F. des Entwurfes des Änderungsgesetzes (BT-Drucksache 15/1072)
§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) ………..
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise …
3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,
4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften … oder der Schweiz,
5. die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Aufsichtsarbeit,
6. die Versicherung, dass der Antragsteller die Zulasssung zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
§ 4 Rücktritt von der Prüfung
Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erfoderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzuweisen.
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